Personalkosten
Es können Kosten für jenes Personal beantragt und abgerechnet werden, welches für die Durchführung des beantragten Projektvorhabens notwendig ist. Als Rechtsformen der Beschäftigung sind Dienstverträge, freie Dienstverträge sowie geringfügige Beschäftigungen zulässig. Für Senior Personal gelten spezielle Regelungen: siehe weiter unten.
Personalkostensätze
Die Gehaltssätze bei der Budgetierung in der Antragsphase orientieren sich an einem der folgenden Vertragswerke bzw. Vorgaben:
- Anwendbarer, jeweils gültiger Kollektivvertrag
- Betriebsvereinbarungen
- FWF Personalkostensätze
- Bestehende Arbeitsverträge
Es sind Brutto-Brutto-Kosten (Gehalts- und Gehaltsnebenkosten) zu beantragen.
Überbezahlungen zu 1.-3. sind dann möglich, wenn das Gehalt dazu dient, hochrangige Forscher*innen nach Wien zu bringen oder am Standort zu halten. Dies findet insbesondere bei der Personenförderung (Vienna Research Group) Anwendung. Hier verhandeln die potentiellen Gruppenleiter*innen bereits in der Antragsphase das Gehalt mit der künftigen Hostinstitution. Dieses liegt überwiegend über den Gehältern des jeweiligen Kollektivertrages. Der WWTF finanziert die Gehälter in der ersten Phase des Vorhabens (ca. bis zum 4. Jahr), danach übernimmt die Hostinstitution zur Gänze die Finanzierung des Gehalts der/des Gruppenleiter*in.
Höhere als im jeweiligen Kollektivertrag vorgesehene Gehälter bedürfen im Antrag einer Begründung. Die Prüfung durch die Geschäftsstelle erfolgt bei der Erstellung des Fördervertrages. Für VRG-Leiter*innen ist keine Rechtfertigung notwendig, da es sich insgesamt um ein Exzellenzprogramm handelt und der Wert, eine außergewöhnliche Person nach Wien zu holen, deutlich höher ist als der dafür zu entrichtende Preis. Oft handelt es sich auch um eine 0-1 Entscheidung.
Kosten für PI und Co-PIs
Gehälter der Projektleitungen können nur in speziellen Fällen beantragt und abgerechnet werden. Es gilt folgende Regel für Senior-Personal:
Senior-Personal
Für Senior-Personal, deren Stelle zum Antragszeitpunkt voll ausfinanziert ist (dem aber keine ausreichende Basisfinanzierung gegenübersteht) und für dessen Anstellung die spezifischen Drittmittel des möglichen WWTF-Projekts nicht unmittelbar auslösend sind, gilt: Seniorpersonal von Institutionen mit geringer Basisfinanzierung (nicht mehr als 40% des Gesamtbudgets der Institution) können bis zu 20% ihrer tatsächlichen Gehaltskosten beantragen (dies gilt für FHs, AIT, usw. - eine Einzelfallprüfung ist pro Antrag notwendig). Dies ist eine Kann-Bestimmung.
Institutionen, die eine höhere Basisfinanzierung (> 40%) haben, können für Senior-Personal keine Gehaltskosten beantragen.
Drittmittelpersonal
Für Drittmittelpersonal, welches spezifisch für das Projekt angestellt wird, können Gehaltskosten bis zu 100% beantragt werden.
Administratives Personal
Kosten für administratives Personal der Projektadministration können als Personalkosten abgerechnet werden. Die verrechneten Kosten dafür dürfen aber 5% der Gesamtförderung nicht überschreiten. Dieses administrative Projektpersonal muss direkt dem WWTF geförderten Vorhaben zugeordnet sein (Weisungszusammenhang) und darf nicht der zentralen Verwaltung angehören. Kosten der zentralen Verwaltung für die Abwicklung des WWTF Vorhabens (z.B. Personalverrechnung, Buchhaltung) sind über die Overheads abgegolten.
Beschäftigungsausmaß
Ein Beschäftigungsausmaß im Rahmen des Projekts von bis zu 100% ist zulässig. Die Gesamtarbeitszeit von Geförderten darf 100% nicht überschreiten. Einschränkungen von Beschäftigungsausmaßen, die sich aus Kollektivverträgen ergeben (z.B. 30h bei Dissertant*innen) sind zulässig.
Abrechnung
- Abgerechnet werden die tatsächlich entstandenen Brutto-Brutto-Personalkosten inklusiver aller Lohnnebenkosten, die zur Auszahlung gekommen sind, unabhängig von den jeweils geplanten Kosten.
- Es können nur Kosten abgerechnet werden, die innerhalb des vertraglichen Projektzeitraumes sowie vom WWTF genehmigten Projektverlängerungen entstanden sind.
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