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Overheads

Der WWTF fördert zusätzlich zu den direkten Kosten eines Projektes eine Gemeinkostenpauschale (Overheads) von maximal 20%, wenn dies in den Call Specifications vorgesehen ist.  Zweck des Gemeinkostenersatzes ist es, auch die im Zusammenhang mit der Durchführung eines geförderten Projektes entstehenden indirekten Kosten zu einem Teil abzudecken. 

Folgende indirekte Kosten werden damit, abgegolten (wenn auch nur teilweise) (Aufzählung nicht abschließend):

  • Kosten für Elektrizität und Heizung, 
  • Raummieten für Büros oder Laboratorien an den geförderten Forschungsstätten, 
  • Kosten für Gemeinschaftsräume wie Küchen,
  • alle sonstigen bei Gebäuden anfallenden Kosten (Facility Management, Reinigungskosten), 
  • allgemeine Telefonkosten,
  • Kosten für Internet und allgemeine IT Services (inklusive der Kosten für Standardbürosoftware),
  • übliches Büromaterial,
  • Arbeitsplatzkostenbeiträge,
  • Lohnverrechnungs-, Personalverwaltungs- und Projektbuchhaltungskosten der zentralen Verwaltung,
  • Kosten für Bibliothekszugang und Zeitschriftensubskriptionen der Forschungsstätte.

Antragsteller*innen können, müssen aber nicht, diese Gemeinkostenpauschale bis zu 20% beantragen und verrechnen.

Wenn Institutionen ganz oder teilweise auf die Förderung der Gemeinkosten (Overheads) verzichten, können mehr direkte Kosten durch den WWTF gefördert werden. Im Falle von VRG Vorhaben und anderen Projekten, wo eine Eigenleistung gefordert wird, gilt dieser Verzicht als erbrachte Eigenleistung. 

Die abgerechneten Gemeinkosten obliegen keiner Nachweispflicht gegenüber dem Fördergeber. Dies gilt auch für jene Gemeinkosten, die dem Projekt über interne Regelungen wieder zugutekommen.