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Eigenleistungen ("in-kind contributions")

Vienna Research Groups 

Bei Beantragung und Förderung von VRG Vorhaben müssen Eigenleistungen von mindestens 20% der Fördersumme durch die geförderte Forschungsstätte erbracht werden. Die zu erbringenden Eigenleistungen müssen bereits im Antrag spezifiziert werden. 

Der Anteil von mindestens 20% muss über die gesamte Laufzeit des Vorhabens erbracht werden, d.h. Abweichungen in einzelnen Jahren vom budgetierten Eigenleistungsanteil sind zulässig.

Eigenleistungen können sowohl in Form der Übernahme von Personal- als auch Sachkosten erbracht werden. Ebenfalls zulässig ist die Erbringung in der Form von Geldmitteln, die auf das Projektkonto transferiert werden.

Folgende Kosten können als Eigenleistungen anerkannt werden: 

Personalkosten VRG Leiter*in 

Die Personalkosten von VRG-Leiter*innen werden idR in der ersten Phase aus WWTF-Fördermitteln bezahlt. Mit Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung übernimmt zumeist die Universität die Gehaltskosten der/des VRG Leiter*in. Diese Kosten werden zur Gänze als Eigenleistung anerkannt. 

Kosten für wissenschaftliches / technisches Personal, das am Projekt mitarbeitet

Personalkosten von MA- und PhD-Kandidat*innen sowie von PostDocs, die über Mittel der Forschungsstätte finanziert werden, können im Umfang ihres Beschäftigungsausmaßes am Projekt als Eigenleistung angerechnet werden. Auch Personalkosten für Techniker*innen, die Leistungen für das geförderte Vorhaben erbringen, können als Eigenleistung angeführt werden. Gegebenenfalls ist dafür ein Nachweis zu erbringen. 

Für Senior-Personal kommt die Regelung analog der WWTF-Förderung von Personalkosten zur Anwendung. 

Kosten für administratives Personal

Kosten für administratives Personal der Projektadministration können als Eigenleistung angegeben werden. Die verrechneten Kosten dafür dürfen aber 5% der Gesamtförderung nicht überschreiten. Dieses administrative Projektpersonal muss direkt dem VRG Vorhaben zugeordnet sein (Weisungszusammenhang) und darf nicht der zentralen Verwaltung angehören. Kosten der zentralen Verwaltung für die Abwicklung des VRG Vorhabens sind über die Overheads abgegolten.

Sachkosten

Sachkosten können ebenfalls als Eigenleistung eingebracht werden. Dabei gelten die allgemeinen Sachkostenregeln des WWTF.  

Nicht anzuerkennende Eigenleistungen
  • Kosten für Senior-Personal von Institutionen, die überwiegend basisfinanziert sind - d.h. konkret Professor*innen, die bei den VRG Vorhaben als Proponent*innen auftreten, können nicht als Eigenleistungen angerechnet werden.
  • Kosten, die über den Gemeinkostensatz (Overheads) des Vorhabens aus WWTF-Fördermitteln abgegolten werden, können nicht als Eigenleistung eingebracht werden.  
Finanzierungsquellen von Eigenleistungen

IdR werden Eigenleistungen über forschungsstätteneigene Mittel (z.B. Globalbudget) finanziert.

Die Rückvergütung des Gemeinkostenersatzes (zur Gänze oder in Teilen) an das jeweilige VRG Vorhaben gilt als Eigenleistung.

Es ist auch zulässig, dass (Teile der) Eigenleistungen von Institutionen eingebracht werden, die als Projektpartner am VRG Vorhaben mitwirken. Dabei kommen die üblichen Regeln für Personal- und Sachkosten des WWTF zur Anwendung. 

Geldleistungen von privaten Zuwendern sind zulässig. Diese unterliegen idR nicht einem Doppelförderverbot und können daher ein existierendes Projekt mit Geld zufinanzieren. Der Nachweis erfolgt ggf. über die entsprechenden Zuwendungsunterlagen, aus denen hervorgehen muss, dass die Mittel nicht für ein anderes, vom VRG Projekt distinktes Vorhaben gewidmet sind. Es muss also ersichtlich sein, dass diese Zuwendungen entweder dem VRG Projekt zu Gute kommen oder der/die VRG Leiter*in diese Mittel frei verwenden kann. Mittel von privaten Zuwendern, die an den WWTF zweckgewidmet spendeten und somit bereits als Zuwender im WWTF Fördervertrag genannt sind, können nicht als Eigenleistung angeführt werden. 

Beiträge, die über weitere Drittmittel finanziert werden, können nicht als Eigenleistungen anerkannt werden. Das sind idR Mittel von weiteren Fördergebern (FWF, ERC, etc.), die wiederum einem spezifischen, vom VRG unterschiedlichen Vorhaben zugerechnet werden. Da damit Kosten doppelt verrechnet werden würden, sind diese nicht als Eigenleistung anzuerkennen. 

Vorhaben aus Ergänzenden Instrumenten mit Eigenleistungsanteil 

Hierbei gelten dieselben Regeln wie für Vorhaben im Rahmen von VRG-Förderungen, jedoch ohne die Spezifika der Personalkosten für VRG Leiter*innen.